Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kaiser Fototechnik GmbH & Co. KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kaiser Fototechnik GmbH & Co. KG und ihren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen.

2. Vertragsschluss. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge werden für uns bindend, wenn wir diese schriftlich bestätigt oder ausgeliefert haben. Abbildungen und Beschreibungen des Kaufgegenstandes in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, im Internet oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen sind unverbindlich und begründen keine Ansprüche, so lange sie nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind darüber hinaus übliche Abweichungen sowie Abweichungen, die der Verbesserung dienen, zulässig.
Bei Kauf nach Muster sind wir bestrebt, in der Qualität und Ausführung des Musters zu liefern. Geringfügige Abweichungen begründen keinen Sachmangel.

3. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fracht- und Verpackungskosten, Transportversicherung, Zoll- und sonstige Ausfuhrgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die Preise der am Tage der Bestellung gültigen Preisliste, sonst die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Wir behalten uns das Recht vor, den Warenpreis vor der Auslieferung anzuheben, wenn es auf Grund einer außerhalb unserer Kontrolle stehenden Kostenentwicklung oder einer Änderung von Lieferdaten notwendig ist.

4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Liefertermine in Auftragsbestätigungen sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall verbindliche Lieferfristen schriftlich von uns zugesagt wurden.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

4.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

4.4 Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

4.5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von Teilen, Roh- und Betriebsstoffen. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.

4.6 Wird uns die Vertragserfüllung aus den oben genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

4.7 Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und nach deren erfolglosem Ablauf schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

4.8 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.9 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft.

5.2 Werden zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren nicht sofort abgerufen oder kann der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erfolgen, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.

5.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt oder an einen vom Besteller vorgegebenen Ort geliefert, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.4 Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle des Empfängers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an gut befahrbarer Straße angefahren. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich.

5.5 Alle unsere Sendungen sind bis deutsche Grenze gegen Transportschäden versichert.

6. Zahlung

6.1 Inland: Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist, mangels anderer Vereinbarungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom reinen Warenwert oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
An uns bisher unbekannte Besteller liefern wir nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme.

6.2 Ausland: Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv ohne jeden Abzug (netto-netto). Alle Bankspesen gehen zu Lasten des Empfängers.

6.3 Rechnungsbeträge unter € 30,-- sowie Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort und ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Ein Skontoabzug an neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.

6.4 Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.

6.5 Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz angerechnet.
Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.6 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

7.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Sollte der Besteller wegen rückständiger Zahlungen von uns in Verzug gesetzt sein, so sind die noch bei ihm im Originalzustand vorhandenen oder noch eingehenden Waren zu unserer Verfügung zu halten. Die Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware ist auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag möglich.

7.3 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als wir ihm nicht mitteilen, dass wir unser Einziehungsrecht in Anspruch nehmen, weil er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen oder in Vermögensverfall geraten ist. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung zu bestätigen.

7.4 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit Waren, die nicht uns gehören, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl versichern zu lassen und hat uns auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen.

7.7 Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Besteller.

8. Sachmängelhaftung
8.1 Die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB.

8.2 Sachmängel, die nachweislich bereits bei der Lieferung vorhanden waren, können innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum gerügt werden.

8.3 Mängel, die aus normaler Abnutzung, falscher Lagerung oder Behandlung, aus Nichtbeachtung von Bedienungs- und Montageanleitungen resultieren oder durch Fremdzubehör entstanden sind, können nicht als Sachmängel anerkannt werden.

8.4 Einen Sachmangel beheben wir durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei wir die technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung wählen. Ist der Letztkäufer Verbraucher, so ist eine abweichende Wahl für uns unverbindlich, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Für diesen Fall gehen wir davon aus, dass der Letztkäufer mit der von uns gewählten Art der Nacherfüllung einverstanden ist, es sei denn, dass er ausdrücklich etwas anderes erklärt hat.

8.5 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder dem Letztkäufer, falls er Verbraucher ist, zwingend zustehen, oder wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, einer Garantie oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend sind. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs bleiben Ansprüche von Wiederverkäufern nach § 478 BGB unberührt.

8.6 Beanstandete Waren sind frachtfrei und in fachgerechter Verpackung an uns zurückzusenden.

8.7 Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, dass wir dazu unser schriftliches Einverständnis geben.

9. Schutzrechte

Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und für alle aus der Schutzrechtsverletzung entstehenden Schäden Ersatz zu leisten.

10. Sonstiges
10.1 Verträge und Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis hinsichtlich derer eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist Buchen (Odenwald).

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Regelung am nächsten kommt.


Stand: Oktober 2020

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